Absicherung der Kosten für Beerdigungen
Finanzielle Absicherungmöglichkeiten
Seit dem Wegfall des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen in 2004 ist eine Beerdigung eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für jeden Menschen.
So entstehen die Kosten einer Beerdigung
- Amtliche Gebühren: bis zu 50 Prozent der Kosten, von Ort zu Ort verschieden. Für den Friedhof, das Grab, die Beerdigung sowie für Genehmigungen und Sterbeurkunden.
- Fremdkosten, die wir zunächst für Sie verauslagen:
ärztliche Todesbescheinigung, Trauerdrucksachen, Todesanzeigen, Musik, Kirche, Trauerredner, Blumenschmuck, Trauerhallen-Dekoration, Grabdekoration, Trauermahl, Taxi und Omnibus
- Leistungen des BestattungsDienst FRIEDE: Überführungen, Träger, Versorgung, Sarg, Urne, Ausstattung, Sterbekleidung, Aufbahrungen, Abschiednahme, Bearbeitungen / Besorgungen, Abrechnung mit Sterbekassen und Versicherungen
- Nachfolgende Kosten: Grabanpflanzung, laufende Grabpflege und Grabdenkmal
Wie aufgeführt, enthält eine Beerdigung nicht nur die Leistungen des Bestattungsinstituts, sondern z.B. auch Gebühren. Deshalb ist es notwendig, einen Ausgleich zu den tatsächlich entstehenden Kosten zu schaffen. Hierfür kommen für Sie z. B. folgende Möglichkeiten in Frage:
- eine Beerdigungsvorsorge mit laufender Beitragszahlung
- eine Beerdigungsvorsorge mit einmaliger Zahlung
Diese Bestattungsvorsorgeversicherung bietet z.B. das Konsortium aus der Lebensversicherung von 1871 a.G. München und der IDEAL Lebensversicherung a.G an.
Selbstverständlich sind Ihnen die Mitarbeiter des BestattungsDienst FRIEDE gerne behilflich, die speziell auf Sie zugeschnittene Finanzierung zu ermitteln.
Bestattungsvorsorgevertrag auch bei Sozialhilfe gesichert
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen teilte der Bestattungsinstitut Denk Trauerhilfe GmbH auf Grund einer Anfrage an Herrn Ministerpräsident Seehofer mit, dass sich die Bezirke als übergeordnete Sozialhilfeträger hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Berücksichtigung von Verträgen zur Bestattungsvorsorge auf eine einheitliche Vorgehensweise verständigt haben. Demnach wird grundsätzlich neben dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Schonvermögen je Person ein weiterer Betrag in Höhe von 3.500 € als angemessene Vorsorge von der Inanspruchnahme freigestellt, wenn sichergestellt ist, dass dieses Geld zur Zahlung von Beerdigungskosten verwendet wird. Eine derartige einheitliche Festlegung gibt es bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bislang nicht. Somit kann mit einem Bestattungsvorsorgevertrag eine würdige Bestattung auch im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe gesichert werden.

Unsere Mitarbeiter händigen Ihnen gern bei Bedarf eine Kopie dieses Schreibens aus.
Mit einer ausreichenden Bestattungsvorsorge können Sie sich darauf verlassen, dass später keine finanziellen Probleme auf Ihre Angehörigen zukommen.
Sprechen Sie uns an Kontaktformular.
